Auszahlung der Energiepreispauschale im September

Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen wird dies über die Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022 realisiert. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschal versteuert ausgezahlt wird oder wurde.

Das Bundesfinanzministerium hat am 20.07.2022 seine FAQs zur Energiepauschale (EPP) aktualisiert. Die für die betriebliche Praxis wichtigsten Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer beantwortet das BMF anhand von 27 Einzelpunkten unter Punkt VI. der FAQ-Liste.